Allgemeine Geschäftsbedingungen der Glaserei Nolting GmbH

1 Anwendungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Wenn es sich um Bauleistungen handelt, die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C“.

1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, sowie sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in unserem Hause aus und sind auch auf unserer Homepage einsehbar.

2 Angebote

2.1. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.

2.2. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvorschlägen sowie den von uns erstellten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.

2.3. Waren, die sich bereits in Produktion befinden, können nicht mehr geändert werden und müssen, wie bestellt abgenommen werden. Änderungen können nur vorgenommen werden, solange das Glas nicht zugeschnitten wurde und können Lieferverzögerungen zur Folge haben.

2.4. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen verbindlich.

2.5. Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie den von uns erstellten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.

2.6. An Angebote halten wir uns 10 Tage gebunden. Bei Änderungen der Angebote ist eine Neukalkulation erforderlich.

3 Lieferung, Lieferfristen und Gefahrenübergang

3.1. Sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlicher Termin von uns zugesagt wurde, handelt es sich bei unseren Terminangaben um unverbindliche Anhaltspunkte. Ein verbindlicher Termin kann erst nach schriftlicher und verbindlicher Vorlage aller technischen und sonstigen Einzelheiten eines Auftrages zugesagt werden. Jede Änderung dieser Details entbindet die Glaserei Nolting GmbH von der Terminzusage. Das Verstreichen von vereinbarten Fixterminen befreit den Käufer nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Lieferung nach Ablauf der Frist ablehnen wird.

3.2 Mit der Übergabe der Ware an den Käufer, geht auch die Gefahr auf den Käufer über. Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird. Üblicherweise erfolgt die Lieferung von Waren, frei Bordsteinkante, wenn nicht anders verabredet. Bei Warenlieferungen inkl. Montage übernimmt die Glaserei Nolting GmbH die Haftung.

4 Preise

4.1. Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben ist, die Mehrwertsteuer mit ein.

4.2. Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die die Glaserei Nolting GmbH nicht zu vertreten hat, 3 Monate nach Vertragsabschluss oder später, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.

4.3. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbedingung kann nicht geltend gemacht werden. Jegliche nachträgliche Änderung der Leistung auf Wunsch des Kunden berechtigt die Glaserei Nolting GmbH  zu einer Preisanpassung. Wir sind berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.

5 Leistungsvorbehalt

5.1. Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sollte die Glaserei Nolting GmbH für das Aufmaß verantwortlich sein, so muss der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.

5.2. Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse wie z. B. Arbeitskämpfe bei der Glaserei Nolting GmbH oder unseren Vorlieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten, für deren Verlässlichkeit wir grundsätzlich einstehen, berechtigen die Glaserei Nolting GmbH, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.

6 Gewährleistung

6.1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

6.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Die Angaben und Toleranzen der verschiedensten Materialien können sie auf der Homepage, der Glaserei Nolting GmbH, einsehen.

6.3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leistet die Glaserei Nolting GmbH Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B.

6.4. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:

– Unauffällige optische Erscheinungen

– Farbige Spiegelungen (Interferenzen)

– Optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern

– Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern

– Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.

– Glasbruch nach abgenommener Montage

6.5 Bei ESG kann es durch Nickelsulfid-Einschlüsse zu Spontanbrüchen kommen. Durch einen Heat-Soak Test (Heisslagerungstest) kann dieses Risikogemindert werden. Aber auch mit den modernsten Tests (ESG-H) ist es heute leider nicht möglich, derartige Scheiben zu 100 % auszusortieren, so dass ein nicht vermeidbares Restrisiko verbleibt. Sollten Brüche auftreten, so stellen diese keinen Reklamationsgrund dar! Jegliche Ansprüche, gegen die Glaserei Nolting GmbH sind ausgeschlossen.

6.6. Visuelle Beurteilung von Glas: Einsehbar auf unserer Homepage

Diese Richtlinie gilt für die Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen (Verwendung in der Gebäudehülle und beim Ausbau von baulichen Anlagen/Bauwerken). Die Beurteilung erfolgt entsprechend den nachfolgend beschriebenen Prüfgrundsätzen mit Hilfe der in der Tabelle nach Abschnitt 3 angegebenen Zulässigkeiten.

Bewertet wird die im eingebauten Zustand verbleibende lichte Glasfläche. Glaserzeugnisse in der Ausführung mit beschichteten Gläsern, in der Masse eingefärbten Gläsern, Verbundgläsern oder vorgespannten Gläsern (Ein-scheiben-Sicherheitsglas, teilvorgespanntes Glas) können ebenfalls mit Hilfe der Tabelle nach Abschnitt 3 beurteilt werden. Die Richtlinie gilt nicht für Glas in Sonderausführungen, wie z.B. Glas mit eingebauten Elementen im Scheibenzwischenraum (SZR) oder im Verbund, Glaserzeugnisse unter Verwendung von Ornamentglas, Drahtglas, Sicherheits-Sonderverglasungen (angriffshemmende Verglasungen) Brandschutzverglasungen und nicht transparenten Glaserzeugnissen. Diese Glaserzeugnisse sind in Abhängigkeit der verwendeten Materialien, der Produktionsverfahren und der entsprechenden Herstellerhinweise zu beurteilen.

Die Bewertung der visuellen Qualität der Kanten von Glaserzeugnissen ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Bei nicht allseitig gerahmten Konstruktionen entfällt für die nicht gerahmten Kanten das Betrachtungskriterium Falzzone. Der geplante Verwendungszweck ist bei der Bestellung anzugeben. Für die Betrachtung von Glas in Fassaden in der Außenansicht sollten besondere Bedingungen vereinbart werden.

Generell ist bei der Prüfung der Durchsicht durch die Verglasung, d.h. die Betrachtung des Hintergrundes und nicht die Aufsicht maßgebend. Dabei dürfen die Beanstandungen nicht besonders markiert sein. Die Prüfung der Verglasungen gemäß der Tabelle nach Abschnitt 3 ist aus einem Abstand von mindestens 1 m von innen nach außen und aus einem Betrachtungswinkel, welcher der allgemein üblichen Raumnutzung entspricht, vorzunehmen. Geprüft wird bei diffusem Tageslicht (wie z.B. bedecktem Himmel) ohne direktes Sonnenlicht oder künstliche Beleuchtung. Die Verglasungen innerhalb von Räumlichkeiten (Innenverglasungen) sollen bei normaler (diffuser), für die Nutzung der Räume vorgesehener Ausleuchtung unter einem Betrachtungswinkel vorzugsweise senkrecht zur Oberfläche geprüft werden. Eine eventuelle Beurteilung der Außenansicht erfolgt im eingebauten Zustand unter üblichen Betrachtungsabständen.

Prüfbedingungen und Betrachtungsabstände aus Vorgaben in Produktnormen für die betrachteten Verglasungen können hiervon abweichen und finden in dieser Richtlinie keine Berücksichtigung. Die in diesen Produktnormen beschriebenen Prüfbedingungen sind am Objekt oft nicht einzuhalten

7 Eigentumsvorbehalt

7.1. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

7.2. Bei Bearbeitung von fremden, uns nicht gehörenden Materialien übernehmen wir keinerlei Haftung. Das Bruchrisiko geht immer zu Lasten des Auftraggebers.
Ein Ersatz wird nur gegen eine entsprechende Vergütung geliefert. Die Preise sind mit der Glaserei Nolting GmbH auszuhandeln.

7.3. Wird die von der Glaserei Nolting GmbH gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Liefergegenstandes.

7.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen.

8 Schadenersatz

8.1. Schadenersatzansprüche gegen die Glaserei Nolting GmbH sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung.

9 Gerichtsstand

9.1. Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, ist Hannover vereinbart, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

10 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE

10.1 Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestimmungen anzuwenden. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.

10.2. Angaben des Auftraggebers: Fehler aus den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind.

10.3. Anpassungsvorbehalt: Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.

11 Zahlung

11.1 Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ursprünglich ohne Abzug, soweit nichts anderes ausgehandelt. Rechnungsbeträge sind unverzüglich, bei Lieferung, oder nach Erhalt der Rechnung  in Bar, mit Bankkarte oder per Überweisung zu zahlen. In Einzelfällen behalten wir uns vor, eine unmittelbare Zahlung nach Lieferung oder Ausführung zu verlangen. Die Glaserei Nolting GmbH behält sich vor, eine Anzahlung einzufordern.

11.2 Der Zahlungsverzug tritt mit Erhalt der Rechnung ein.